Geschäftsbedingungen des Hotel/Restaurant Vessens Hoff in Buchholz - Trelde
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer /oder der Funktionsraum bestellt und zugesagt oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitge-stellt worden ist.
Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages (Mietvertrag) verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen worden ist. Dieser Vertrag kann nicht einseitig gelöst werden.
Optionsdaten sind für beide Vertragspartner bindend. Der Vessens Hoff behält sich das Recht vor, nach Ablauf der Optionsdaten die reservierten Zimmer und Funktionsräume anderweitig zu vermieten.
Reservierte Zimmer stehen dem Gast von 14 Uhr am Anreisetag bis 11 Uhr des Abreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart wurde, behält sich der Vessens Hoff das Recht vor, bestellte Zimmer nach 20 Uhr anderweitig zu vergeben.
Reservierte Funktionsräume stehen dem Leistungsnehmer nur zu der schriftlich vereinbarten Zeit zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme der Funktionsräume über den vereinbarten Zeit-raum hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vessens Hoff.
Der Leistungsnehmer erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten vereinbarte Räumlichkeiten nicht verfügbar sein, so ist der Vessens Hoff verpflichtet, für einen gleichwertigen Ersatz Sorge zu tragen.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Leistungsbereitstellung sechs Monate, so behält sich der Vessens Hoff das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.
Bei Um- oder Abbestellungen von Reservierungen werden in Rechnung gestellt:
a) bis 90 Kalendertage vor Ankunft: keine Kosten
b) bis 40 Kalendertage vor Ankunft: 40 % der vereinbarten Leistungen
c) bis 20 Kalendertage vor Ankunft: 60 % der vereinbarten Leistungen
d) 0 bis 20 Kalendertage vor Ankunft: 80 % der vereinbarten Leistungen
Bei Umbestellungen von Reservierungen werden in Rechnung gestellt:
a). bis 40 Kalendertage vor Ankunft: keine Kosten
b). bis 30 Kalendertage vor Ankunft: 30 % der Leistungen
c). bis 14 Kalendertage vor Ankunft: 45 % der Leistungen
d). 1 – 14 Kalendertage vor Ankunft: 60 % der Leistungen
e). am Anreisetag 100 % der Leistungen
Um bei Gruppenbuchungen (ab 11 Personen) einen geordneten Ablauf zu gewährleisten, ist der Leistungsnehmer/Besteller verpflichtet, bis sieben Tage vor Ankunft der Gruppe die Teilnehmerliste zur Verfügung zu stellen.
Ist der Besteller nicht gleichzeitig Veranstalter, so haften beide als Gesamtschuldner.
Der Vessens Hoff bemüht sich, nicht in Anspruch genommene Zimmer und Räumlichkeiten nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Beim Mitbringen von Speisen und Getränken bitten wir um schriftliche Vorabinformation.
Der Veranstalter haftet für die Bezahlung etwaiger, von den Teilnehmern in Anspruch genommener Leistungen sowie für Beschädigungen an dem Inventar des Hauses.
Rechnungen von Einzelreisenden sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen fällig.
Bei Gruppenbuchungen (ab 11 Personen) ist der Rechnungsbetrag 14 Tage vor Anreise fällig.
Ist der Rechnungsbetrag nicht gutgeschrieben, ist der Vessens Hoff nicht verpflichtet den Gastaufnahmevertrag zu erfüllen. Kreditkarten gelten nicht für Sondervereinbarungen und Arrangements.
Bis zur anderweitigen Vergabe der vertraglich vereinbarten Zimmer und Räumlichkeiten hat der Leistungsnehmer für die Dauer des Vertrages den errechneten Betrag zu zahlen.
Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer gehen unabhängig vom Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses zugunsten und zu Lasten des Leistungsnehmers.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Bei Seminaren, Tagungen, Kongressen, Banketts, Bällen, Ausstellungen, Vorträgen usw. ist weiterhin zu beachten:
Eine Änderung der Teilnehmerzahl für ein gemeinsames Essen muß spätestens zwei Tage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich übermittelt worden sein, andernfalls wird mindestens die be-stellte Zahl der Gedecke in Rechnung gestellt.
Der Veranstalter/Besteller haftet für die Bezahlung etwaiger, von den Veranstaltungsteilneh-mern zusätzlich bestellter Speisen und Getränke und offenen Posten.
Das Mitbringen von Speisen und Getränken bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Vessens Hoff.
Für Verlust oder Beschädigung von eingebrachten Gegenständen oder Exponaten wird keine Haftung übernommen. Sämtliches Dekorationsmaterial muß den feuerpolizeilichen Anforde-rungen entsprechen.
Anbringen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist ohne Zustimmung des Vessens Hoff nicht gestattet. Für Beschädigung der Einrichtung oder des Inventars, die bei Auf- oder Abbau oder während der Veranstaltung verursacht wurden, haftet der Veranstalter/Besteller ohne Verschuldensnachweis.
Störungen an zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden, soweit möglich, sofort beseitigt. Eine Zurückhaltung oder Minderung von Zahlungen kann jedoch nicht vorgenommen werden.
Zwischen den Vertragsparteien gilt der Gerichtsstand Tostedt als vereinbart.